Darf der Arbeitgeber kündigen – und was kostet das in Frankreich?
Wenn ein Arbeitnehmer – insbesondere im Vertrieb – seine Ziele nicht erreicht, seine Aktivitäten nicht dokumentiert oder nur geringes Engagement zeigt, stehen viele Arbeitsgebern vor derselben Frage:
Ist eine Kündigung möglich – und mit welchen Kosten und Risiken ist sie verbunden?
Im französischen Arbeitsrecht ist die Antwort differenziert. Entscheidend sind:
- die korrekte rechtliche Einordnung des Verhaltens,
- der anwendbare Tarifvertrag (convention collective),
- die Beweisbarkeit der Vorwürfe (realistische Ziele + dokumentierte Begleitung).
Eine vorschnelle Kündigung ohne saubere Vorbereitung führt häufig zu arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Conseil de prud’hommes.
1. Kündigung wegen unzureichender Leistung (insuffisance professionnelle)
Diese Form der Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer grundsätzlich arbeitet, jedoch:
- vereinbarte Ergebnisse nicht erzielt,
- ineffektiv oder unstrukturiert vorgeht,
- keine ordnungsgemäßen Reports liefert,
- trotz Unterstützung keine nachhaltige Verbesserung zeigt.
Wichtig:
Unzureichende Leistung ist kein Verschulden, sondern eine mangelnde berufliche Eignung oder Effizienz.
Voraussetzungen für eine rechtmäßige Kündigung:
Der Arbeitgeber muss nachweisen:
✔ realistische und präzise definierte Ziele
✔ Kenntnis dieser Ziele durch den Arbeitnehmer
✔ konkrete Unterstützung (E-Mails, Coaching, Zielgespräche, entretien professionnel)
✔ ausreichende Beobachtungszeit zur Leistungsverbesserung
Fehlt eines dieser Elemente, wird die Kündigung angreifbar.
Kosten für den Arbeitgeber:
Im Fall einer Kündigung wegen insuffisance professionnelle fallen typischerweise an:
- Gehalt während der Kündigungsfrist (meist 1–3 Monate je nach Betriebszugehörigkeit und Tarifvertrag)
- gesetzliche oder tarifliche Abfindung
- Urlaubsabgeltung
Beispiel:
4 Jahre Betriebszugehörigkeit
3.000 € brutto Monatsgehalt
→ Gesamtkosten etwa 4.000–5.000 € (zuzüglich Gehalt für tatsächlich geleistete Kündigungsfrist).
Besonderes Risiko im Vertrieb
Wird ein Mitarbeiter fälschlich als Arbeitnehmer behandelt, obwohl er rechtlich als agent commercial (Handelsvertreter im Sinne des Handelsrechts) einzustufen wäre, kann bei Beendigung zusätzlich eine Ausgleichszahlung fällig werden – üblicherweise in Höhe von zwei Jahresprovisionen.
Die finanzielle Tragweite ist erheblich.
2. Kündigung wegen Verschuldens (faute simple / faute grave)
Anders ist die Situation, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt, z. B.:
- ausdrückliche Weigerung zu reporten,
- unentschuldigte Abwesenheiten oder nicht nachvollziehbare Dienstreisen,
- Verschleierung der tatsächlichen Tätigkeit,
- Schädigung des Unternehmens oder Vertrauensverlust,
- Verstöße gegen Arbeitszeitvorgaben.
Hier handelt es sich nicht um mangelnde Leistung, sondern um Pflichtverletzungen.
Beweisanforderungen:
Erforderlich sind konkrete, datierte und objektiv nachprüfbare Beweise, etwa:
- E-Mails
- schriftliche Abmahnungen
- CRM-Auszüge
- Gesprächsprotokolle
- Kundenbeschwerden
- dokumentierte Verstöße
Ohne saubere Beweisführung ist eine verhaltensbedingte Kündigung hoch riskant.
Rechtsfolgen :
Faute simple:
- Kündigungsfrist
- Abfindung
- Urlaubsabgeltung
Faute grave:
- keine Kündigungsfrist
- keine Abfindung
- nur Urlaubsabgeltung
Risiko
Ist die Beweislage schwach, kann das Arbeitsgericht die Kündigung als unbegründet ansehen.
Die Folge können erhebliche Entschädigungen wegen Kündigung ohne „realen und ernsthaften Grund“ sein.
3. Aufhebungsvertrag (rupture conventionnelle)
In der Praxis ist die einvernehmliche Beendigung häufig die pragmatischste Lösung – insbesondere wenn:
- das Vertrauensverhältnis geschwächt ist,
- kein schweres Fehlverhalten vorliegt,
- das Beweisrisiko hoch ist,
- beide Parteien eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden möchten.
Mindestens zu zahlen ist die gesetzliche Mindestabfindung (wie bei Kündigung). In der Praxis wird oft eine höhere Summe verhandelt, um Planungssicherheit zu schaffen.
Vorteile:
- reduzierte Prozessrisiken
- kalkulierbare Kosten
- keine streitige Begründungsdiskussion
- Zugang des Arbeitnehmers zum Arbeitslosengeld bleibt erhalten
Typische Fehler ausländischer Arbeitgeber
- Ziele waren nicht schriftlich definiert
- Keine dokumentierte Leistungsbegleitung
- Keine formellen Zielgespräche
- Unklare Stellenbeschreibung
- Fehlende Abgrenzung zwischen Arbeitnehmer und Handelsvertreter
- Unklare Arbeitszeitregelung
Viele Kündigungen scheitern nicht am Verhalten des Mitarbeiters, sondern an fehlender Vorbereitung.
Fazit
In Frankreich ist eine Kündigung wegen fehlendem Reporting oder Nichterreichen von Zielen möglich – aber nur bei sorgfältiger Vorbereitung.
Erforderlich sind:
- eine präzise rechtliche Einordnung (Leistungsmangel oder Pflichtverletzung),
- belastbare Dokumentation,
- Beachtung des Tarifvertrags,
- korrekte funktionale Einstufung (insbesondere im Vertrieb),
- rechtssichere Arbeitszeitgestaltung.
Die Wahl des Beendigungsgrundes hat unmittelbare Auswirkungen auf Kosten, Abfindung und Prozessrisiko – insbesondere vor dem Conseil de prud’hommes.
Nicht die Kündigung selbst ist das größte Risiko, sondern eine Kündigung ohne strukturierte Vorbereitung.






